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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MPW-1060 e.U. (MPW-1060) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MPW-1060 legen die Rechte und Pflichten der MPW-1060 fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit MPW-1060 geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von MPW-1060 schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. MPW-1060 wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts MPW-1060 noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann MPW-1060 alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit MPW-1060 den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von MPW-1060 angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von MPW-1060 zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von MPW-1060 werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von MPW-1060 verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt MPW-1060 im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von MPW-1060 geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. MPW-1060 ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von MPW-1060 gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. MPW-1060 ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und MPW-1060 vereinbarten Zahlungsbedingungen ist MPW-1060 berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch MPW-1060, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird MPW-1060 in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über MPW-1060. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von MPW-1060 Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. MPW-1060 Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. MPW-1060 hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von MPW-1060 für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn MPW-1060 vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen MPW-1060 ausgeschlossen.

6.2. MPW-1060 gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber MPW-1060 eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist MPW-1060 von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von MPW-1060 behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von MPW-1060 durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird MPW-1060 den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch MPW-1060 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. MPW-1060 kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von MPW-1060 möglich. MPW-1060 kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. MPW-1060 haftet für alle durch von MPW-1060 oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. MPW-1060 verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von MPW-1060 vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von MPW-1060.

10. Geheimhaltung
MPW-1060 verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen MPW-1060 und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von MPW-1060 zuständige Gericht als vereinbart. MPW-1060 ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Miteinand gegen die Stereotype in Kopf und Gesellschaft

Coca-Cola HBC Österreich initiierte virtuellen Round Table
Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Round Table
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Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Round Table © M. Palucki: Michèle Pauty - B. Ruisz-Schiansky: Photo Simonis - H. Zach: Same Same Studio

Pressemeldung, 17.03.2021 „You can’t be what you can’t see”: Vor dem Hintergrund dieser Philosophie diskutierte Coca-Cola HBC Österreich im Zuge eines virtuellen Round Tables mit externen Expertinnen und Experten und einem rund 130-köpfigen Publikum, warum wir nicht nur am Weltfrauentag, sondern täglich Gender Stereotype hinterfragen müssen, um die Sichtbarkeit aller Geschlechter und damit Chancengleichheit zu ermöglichen. Und warum dieses Thema gerade jetzt in der Corona-Pandemie – an Brisanz und Relevanz gewinnt. 

„Wir alle sind täglich an der Konstruktion und dem Fortbestehen von Gender Stereotypen beteiligt.“ Mit diesen Worten ließ Maciej Palucki, langjähriger Experte im Bereich Gender- und Diversitätskompetenz und Projektkoordinator am Gender Competence Department an der TU Wien, gleich zu Beginn der virtuellen Veranstaltung aufhorchen. „Das fängt bereits bei der Erziehung an und zieht sich von der Berufswahl über die Repräsentation von bestimmten Geschlechterrollen in den Medien.“ Vor allem letztere spielen eine wesentliche Rolle in unserem Bild von den Geschlechtern, wie Hannah Zach, bestätigt. Als Co-Gründerin der Expert*innendatenbank „Frauendomäne“ trägt sie dazu bei, weibliche Expertise sichtbar zu machen. Ein Thema, das – wie das Aufbrechen von Stereotypen im Allgemeinen – einen Marathon und keinen Sprint darstelle. Und bei dem Österreich durchaus Nachholbedarf habe: „Wir haben auch hierzulande miteinander hart dafür arbeiten müssen, weibliche Expertise öffentlich sichtbar zu machen. Ein Expertinnen-Anteil von 30 bis 40 Prozent im öffentlichen Diskurs stellte bereits eine Verbesserung dar. Doch dann kam Corona.“

Pandemie contra Chancengleichheit
Tatsächlich hat die Pandemie negativ dazu beigetragen, Geschlechterungleichheiten zu verstärken. Nicht nur habe sich die Sichtbarkeit von Expertinnen auf rund 25 Prozent reduziert, Frauen kümmern sich während der Krise auch häufiger um Kinderbetreuung und Haushalt – parallel zum Job. Nur ein Beispiel für einige Faktoren unter vielen, die eine klassische Rollenverteilung weiter zementieren. Um diese Ungleichheit aufzubrechen, brauche es ganz zentral auch männliche Vorbilder, die mit gutem Beispiel vorangehen. Nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in der Öffentlichkeit und in Unternehmen, wie Britta Ruisz-Schiansky, Sales Director Laundry & Home Care Austria bei Henkel CEE, verdeutlicht: „Sichtbarkeit ist mit Sicherheit ein Schlüsselwort. Wir gehen bei Henkel mit gutem Beispiel voran, indem wir Geschlechtergleichheit aktiv zum Thema machen und offen darüber reden, was wir als Unternehmen jetzt und in Zukunft verbessern können.“

Das beginnt bereits beim Recruiting, manifestiert sich aber auch in der Frage, welche Erfolgsgeschichten im Unternehmen erzählt und welche Rollenbilder gefestigt werden. Und: Man müsse von Unternehmensseite auch gezielt Maßnahmen setzen und die richtigen Rahmenbedingungen bieten, um eine entsprechend inklusive und diverse Kultur und Einstellungen – wie zum Beispiel pro Väterkarenz – zu institutionalisieren.

Raus aus der mentalen Geschlechterfalle
Dass das in der Realität nicht ganz so einfach ist, hat Lukas Fuhrmann, Commercial Capabilities Trainer bei Coca-Cola HBC Österreich, im Zuge seiner Karenz selbst erfahren. Weil die Vorurteile im Kopf mitunter das erste Hindernis sein können, die es zu überwinden gilt, wenn es um Chancengleichheit geht: „Natürlich macht auch Mann sich Gedanken darüber, wie man wahrgenommen wird, wenn man sich für eine Karenz entscheidet. Rückblickend gesehen würde ich mir selbst und auch anderen Männern den Rat geben, hier eigen- und nicht fremdbestimmt zu agieren. Denn mehrere Monate Karenz stehen einer Vielzahl von Vorteilen gegenüber – sowohl was die Bindung zum Kind, als auch die Qualität der Partnerschaft an sich betrifft.“

Aber auch an die Frauen hatte das Panel in diesem Zusammenhang eine wichtige Botschaft: „Traut euch und euren Partnerinnen und Partnern mehr zu – auch euch zuliebe.“ Manuela Unger, Marketing Director bei Coca-Cola HBC Österreich, ergänzt: „Wir alle neigen dazu, uns manchmal selbst im Wege zu stehen, weil uns der Mut fehlt, Alternativen oder Neues auszuprobieren. Chancengleichheit geht aber nur gemeinsam – in der Partnerschaft wie im Unternehmen. Man sollte daher beiden Seiten die Chance geben, Verantwortung abzugeben und auf der anderen Seite Unterstützung zulassen.“

Struktur ermöglicht Wandel
Die gute Nachricht und Botschaft der Panel-Teilnehmenden an das Publikum: Mit vereinten Kräften können wir Stereotype und Vorurteile aufbrechen und verändern. Helfen könnten dabei, zeigt sich Maciej Palucki überzeugt, auch strukturelle Veränderungen, wie sie beispielsweise in nordeuropäischen Staaten bereits gesetzlich verankert sind: „In Island wird die Karenzzeit zu einem großen Teil verpflichtend auf beide Elternteile aufgeteilt. Diesen beispielhaften Status hat man aber nicht von heute auf morgen erreicht, sondern durch jahrelange Arbeit.“ Wer Gender Stereotype aufbrechen will, muss daher vor allem eines: Jetzt damit anfangen.

Hinweis: Separates Bildmaterial der Panel-Teilnehmenden übermitteln wir gerne auf Anfrage.

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Das Unternehmen

Über Coca-Cola HBC Österreich:

Coca-Cola HBC Österreich versorgt flächendeckend den gesamten österreichischen Markt mit Produkten aus dem Hause Coca-Cola. Das Unternehmen beschäftigt rund 1.000 Mitarbeitende in Österreich – im hochmodernen Produktions- und Logistikzentrum bzw. regionalen Verkaufszentren und Auslieferungslagern. Als einer der führenden österreichischen Getränkepartner bietet Coca-Cola HBC Österreich ein innovatives, auf die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten abgestimmtes Produktsortiment an – 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche. Neben den bekannten Marken Coca-Cola, Fanta und Sprite zählen unter anderem auch das österreichische Mineralwasser Römerquelle, FUZETEA, die Premium-Biomarke Honest, Cappy, der Energy Drink Monster und die pflanzenbasierten Drinks AdeZ zum breiten Produktportfolio. Coca-Cola HBC Österreich ist zudem exklusiver Vertriebspartner von Costa Coffee sowie der internationalen Premium Spiritousenmarken Nemiroff, Glendalough und Lucano.

Der Großteil der für den österreichischen Markt bestimmten Getränke aus dem Hause Coca-Cola HBC wird im burgenländischen Edelstal abgefüllt und von dort aus distribuiert. Rund 60.000 Kunden aus Lebensmittelhandel und Gastronomie versorgen Konsumenten in ganz Österreich mit Getränken aus dem Hause Coca-Cola. 6.000 Kaltgetränkeautomaten sorgen dafür, dass die Getränke stets auf Armeslänge und gekühlt zur Erfrischung verfügbar sind.

Coca-Cola ist seit 1929 ein wertvoller Bestandteil der heimischen Wirtschaft. Verantwortungsvolles Handeln innerhalb des lokalen Umfelds sowie der nachhaltige Umgang mit Ressourcen sind fest in der Unternehmensstrategie verankert. Die ehrgeizigen Nachhaltigkeitsziele fokussieren neben den Bereichen Wasser, Energie und Mitarbeitende auf die globale Vision „World Without Waste“ – eine Welt ohne Abfall. Im Rahmen dieser Strategie fördert Coca-Cola innovative Verpackungslösungen wie die Anhebung des rPET-Anteils über das gesamte Portfolio hinweg, sowie starke Partnerschaften zur Erhöhung der Sammelquoten.

Coca-Cola HBC Österreich ist ein Tochterunternehmen der Coca-Cola HBC Bottling Company AG mit Sitz in der Schweiz. Das Unternehmen ist ein wachstumsorientierter Verbrauchsgüter- und strategischer Abfüllpartner der The Coca-Cola Company mit einem Verkaufsvolumen von über 2 Milliarden unit cases und versorgt mit Produktions- und Distributionszentren in 28 Ländern jährlich rund 615 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten. Das Unternehmen notiert an der Börse in London mit Zweitlistung in Athen. Coca-Cola HBC ist im Dow Jones Sustainability Index und im FTSE4Good Index gelistet.

Weitere Informationen auf www.coca-colahellenic.at

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Presse­kontakt

Raphaela Fremuth &  Julia Fassl
Raphaela Fremuth
Coca-Cola HBC Austria GmbH
Clemens-Holzmeister-Straße 6, 
1100 Wien 
Tel: +43 (0) 664 96 26 729, E-Mail: raphaela.fremuth@cchellenic.com; medien.at@cchellenic.com

Julia Fassl
MPW-1060
Tel: +43 (0) 1 504 16 14 0
E-Mail: austria@mpw-1060.com


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