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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier GmbH & Co KG (Vier Hoch Vier) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier legen die Rechte und Pflichten der Vier Hoch Vier fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Vier Hoch Vier geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Vier Hoch Vier schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Vier Hoch Vier wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Vier Hoch Vier noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Vier Hoch Vier alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Vier Hoch Vier den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Vier Hoch Vier angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Vier Hoch Vier zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Vier Hoch Vier werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Vier Hoch Vier verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Vier Hoch Vier im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Vier Hoch Vier geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Vier Hoch Vier ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Vier Hoch Vier gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Vier Hoch Vier ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Vier Hoch Vier vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Vier Hoch Vier berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Vier Hoch Vier, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Vier Hoch Vier in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Vier Hoch Vier. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Vier Hoch Vier werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Vier Hoch Vier GmbH & Co KG verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Vier Hoch Vier hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Vier Hoch Vier für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Vier Hoch Vier vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Vier Hoch Vier ausgeschlossen.

6.2. Vier Hoch Vier gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Vier Hoch Vier eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Vier Hoch Vier von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Vier Hoch Vier behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Vier Hoch Vier durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Vier Hoch Vier den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Vier Hoch Vier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vier Hoch Vier kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Vier Hoch Vier möglich. Vier Hoch Vier kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Vier Hoch Vier haftet für alle durch von Vier Hoch Vier oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Vier Hoch Vier verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Vier Hoch Vier vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Vier Hoch Vier.

10. Geheimhaltung
Vier Hoch Vier verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Vier Hoch Vier und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Vier Hoch Vier zuständige Gericht als vereinbart. Vier Hoch Vier ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Höchster Genuss: Römerquelle Mineralwasser ist Testsieger

Römerquelle prickelnd ist Testsieger
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Römerquelle prickelnd ist Testsieger © Römerquelle

Höchster Genuss beim Sensorik-Test 2021

Pressemeldung, 18.08.2021

Die Gesellschaft für Verbraucherstudien ÖGVS hat in Kooperation mit der Universität Wien im Juli 2021 die gängigsten Mineralwasser-Marken Österreichs einer Sensorik-Prüfung unterzogen und Römerquelle prickelnd zum Testsieger „Höchster Genuss“ gekürt.

Römerquelle Mineralwasser steht seit jeher für natürliches Quellwasser von höchster Qualität: Es zeichnet sich durch seine ausgewogene Mineralisierung aus, bietet ein ideales Calcium-Magnesium-Verhältnis für die tägliche Versorgung des Körpers mit diesen Mineralstoffen und ist natriumarm. Diese perfekte Wasserqualität schmeckt man – mit jedem Schluck. Davon waren auch die geschulten Prüfer vom Department für Ernährungswissenschaften der Universität Wien bei ihrer Untersuchung der acht gängigsten österreichischen Mineralwässer überzeugt und setzten Römerquelle auf Platz 1 ihrer Bewertung.

Der Gesamteindruck der Expertenjury: „Auch wenn das sensorische Profil mit Blick auf die einzelnen Attribute eher unauffällig war und weder beim Mundgefühl, Flavour oder auch Geschmack im Vergleich zu den anderen Marken besonders starke oder schwache Ausprägungen wahrgenommen wurden, so wusste das Wasser von Römerquelle durch das gelungene Zusammenspiel der einzelnen Komponenten zu überzeugen.“

Natürliches Mineralwasser von höchster Qualität

Römerquelle Mineralwasser wird unter strengsten Qualitäts- und Hygienevorgaben direkt an der Quelle in Edelstal abgefüllt. Die burgenländische Traditionsmarke wird seit jeher besonders in der gehobenen Gastronomie geschätzt. „Kein Mineralwasser ist wie das andere, jedes hat einen individuellen Charakter und Geschmack. Durch seine ausgewogene Mineralisierung passt Römerquelle perfekt zu Kaffee, Wein und gehobener Kulinarik“, informiert Sebastian Gugg, ausgebildeter Mineralwassersommelier bei Coca-Cola HBC Österreich.

Auch daheim legen die österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten Wert auf gehobene und nachhaltige Qualität. Seit 2019 werden sämtliche PET-Flaschen ausnahmslos aus 100% recyceltem PET hergestellt, stark nachgefragt wird auch die neue 1 Liter Design-Mehrwegglasflasche, die vor wenigen Wochen auf die beliebtesten Römerquelle Emotion-Sorten erweitert wurde.

Die Studie im Detail:

Untersuchungsdesign:

  • Untersuchung des Department für Ernährungswissenschaften der Universität Wien, 07/2021
  • Gebinde: Mineralwasser mit Kohlensäure in der 1,5 Liter Flasche
  • Beschreibung und Bewertung nach produktspezifischen Attributen der Kategorie Aussehen, Geruch, Flavour, Geschmack, Mundgefühl & Textur sowie Nachgeschmack inklusive Definitionen
  • Erstellung eines spezifischen sensorischen Produktprofils inkl. Gesamtbewertung

Das Ergebnis:

Platz

Produkt

Zielerreichung (max. 10 Punkte)

Note

1

Römerquelle prickelnd

7,07

1,0 Sehr gut

2

Zurück zum Ursprung – Tauernquelle prickelnd

6,66

1,4 Sehr gut

3

Saskia prickelnd

6,40

1,6 Gut

4

Gasteiner Kristallklar Mineralwasser prickelnd

6,33

1,7 Gut

5

Waldquelle Mineralwasser spritzig

6,19

1,8 Gut

6

Tiroler Quelle prickelnd

5,95

2,1 Gut

7

Vöslauer Mineralwasser prickelnd

5,46

2,5 Befriedigend

8

SPAR Lebensquell Natürliches Mineralwasser prickelnd

5,39

2,6 Befriedigend

 

 

 

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Das Unternehmen

Über Römerquelle Mineralwasser
Römerquelle Mineralwasser ist seit der Gründung der Römerquelle GmbH im Jahr 1965 österreichweit erhältlich und eine der beliebtesten Mineralwassermarken in Österreich. Die österreichische Traditionsmarke ist ein Joint Venture zwischen Coca-Cola HBC Österreich und The Coca-Cola Company in Österreich. Zusätzlich zu Römerquelle prickelnd, mild und still, sorgt auch Römerquelle Fresh für ein kalorienfreies Geschmackserlebnis. Römerquelle Emotion ist in sieben erfrischend fruchtigen Sorten erhältlich, seit 2018 gibt es  Römerquelle bio limo leicht. 

Römerquelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit als natürliches Mineralwasser anerkannt – die höchste Qualitätsstufe bei Trinkwasser. Das Mineralwasser zeichnet sich durch seine ausgewogene Mineralisierung aus. Es wird unter strengsten Qualitäts- und Hygienevorgaben direkt an der Quelle im burgenländischen Edelstal abgefüllt. Als Anerkennung seiner nachhaltigen Initiativen trägt Römerquelle bereits seit mehr als 20 Jahren das Österreichische Umweltzeichen. Das Produktions- und Logistikzentrum in Edelstal ist für beispielgebendes Umweltmanagement EMAS-zertifiziert und erfüllt seit 2019 alle Kriterien des Gold Status der Alliance for Water Stewardship (AWS), einem weltweit anerkannten Netzwerk zur nachhaltigen Wassernutzung. Seit April 2019 bestehen alle PET-Packungen aus 100% Recycled PET-Material. 2020 wurde Römerquelle vom market Institut als Gesamtsieger im Bereich Mineralwasser mit dem market QUALITY AWARD ausgezeichnet.

Römerquelle
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Höchster Genuss beim Sensorik-Test 2021

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Presse­kontakt

Petra Burger & Julia Fassl
Petra Burger
Coca-Cola Österreich
E-Mail: pburger@coca-cola.com

Julia Fassl
Vier Hoch Vier
Capistrangasse 2/8
1060 Wien
Tel: +43 (0) 1 504 16 14 0
E-Mail: office@vierhochvier.at
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