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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier GmbH & Co KG (Vier Hoch Vier) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier legen die Rechte und Pflichten der Vier Hoch Vier fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Vier Hoch Vier geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Vier Hoch Vier schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Vier Hoch Vier wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Vier Hoch Vier noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Vier Hoch Vier alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Vier Hoch Vier den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Vier Hoch Vier angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Vier Hoch Vier zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Vier Hoch Vier werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Vier Hoch Vier verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Vier Hoch Vier im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Vier Hoch Vier geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Vier Hoch Vier ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Vier Hoch Vier gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Vier Hoch Vier ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Vier Hoch Vier vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Vier Hoch Vier berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Vier Hoch Vier, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Vier Hoch Vier in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Vier Hoch Vier. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Vier Hoch Vier werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Vier Hoch Vier GmbH & Co KG verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Vier Hoch Vier hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Vier Hoch Vier für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Vier Hoch Vier vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Vier Hoch Vier ausgeschlossen.

6.2. Vier Hoch Vier gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Vier Hoch Vier eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Vier Hoch Vier von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Vier Hoch Vier behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Vier Hoch Vier durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Vier Hoch Vier den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Vier Hoch Vier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vier Hoch Vier kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Vier Hoch Vier möglich. Vier Hoch Vier kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Vier Hoch Vier haftet für alle durch von Vier Hoch Vier oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Vier Hoch Vier verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Vier Hoch Vier vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Vier Hoch Vier.

10. Geheimhaltung
Vier Hoch Vier verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Vier Hoch Vier und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Vier Hoch Vier zuständige Gericht als vereinbart. Vier Hoch Vier ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Nachhaltige Römerquelle Design-Glasflasche jetzt auch für daheim

Römerquelle 1 Liter Mehrweg-Glasflasche in der praktischen Splitbox
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Römerquelle 1 Liter Mehrweg-Glasflasche in der praktischen Splitbox

Pressemeldung, 24.08.2020

Die in der Gastronomie geschätzte, ikonische grüne Römerquelle Designflasche gibt es nun endlich auch für daheim. In der praktischen 12x 1 Liter Splitbox einfach zu transportieren, macht die nachhaltige Mehrweg-Glasflasche jeden Tisch zur eleganten Tafel.

Seit vielen Jahren schafft die zeitlos-elegante Glasflasche von Römerquelle in der Gastronomie ein stimmiges Trinkerlebnis und den perfekten Look in Restaurants, Hotels, Bars oder Cafés. „Die schlichte Karaffe aus grünem Glas ist bei unseren Gastronomiekunden und deren Gästen gern gesehener Begleiter am schön gedeckten Tisch und unterstreicht den Premiumcharakter des Mineralwassers“, erklärt Katharina Rößl, Senior Brand Manager Römerquelle. Nun ist die beliebte Design-Mehrwegflasche auch als 1 Liter-Glasflasche flächendeckend im Handel erhältlich.

„Die Nachfrage nach Mineralwasser in der Mehrweg-Glasflasche ist in den vergangenen Monaten stark gestiegen. In ausgewählten Märkten haben wir seit vielen Jahren schon eine Mehrweg-Glasflasche angeboten, die im Handel nun österreichweit durch die neue attraktive Designflasche ersetzt wird“, freut sich Katharina Rößl.

Nachhaltige Designflasche in der praktischen grünen Splitbox

Ab Anfang Oktober gibt es die nachhaltige Mehrweg-Glasflasche von Römerquelle in den drei Varianten prickelnd, mild und still. Die 1 Liter-Version der Design-Glasflasche macht nicht nur aufgrund seiner zeitlosen Silhouette jeden Esstisch zur geschmackvollen Tafel, sondern besticht auch durch die große Flaschenöffnung, die das Einschenken ganz einfach macht. „Unsere Konsumenten dürfen sich außerdem über ein Comeback eines unserer Klassiker freuen: Die neue 1 Liter-Mehrweg-Glasflasche wird am besten in der praktischen grünen 12 x 1 Liter Splitbox transportiert, die ganz einfach zu zwei Sechser-Kisten geteilt werden kann. Unsere neue Splitbox ist damit besonders leicht in der Handhabung und besteht außerdem aus bis zu 50 Prozent Recyclingmaterial aus alten Getränkekisten“, so Katharina Rößl.

Mit der Römerquelle Design-Glasflasche für den Handel erweitert Römerquelle sein Portfolio um eine weitere nachhaltige Verpackung. Die schon bisher eingesetzten Mehrwegglasflaschen tragen das Österreichische Umweltzeichen und sind somit Garant für umweltfreundliche Mehrwegverpackungen mit mindestens zwölf Umläufen, auch für die neue Glasflasche wird die Zertifizierung angestrebt. „Durchschnittlich werden unsere Glasflaschen bis zu 40-mal wieder befüllt“, erläutert Manuela Unger, Marketing Director bei Coca-Cola HBC Österreich, „besonderes Augenmerk wird beim Mehrwegportfolio auf die effiziente Wassernutzung innerhalb des Reinigungsprozesses gelegt. 2019 wurde pro Liter produziertem Getränk nur 1,70 Liter Wasser eingesetzt. Dieser Wert inkludiert bereits die Menge an abgefülltem Mineralwasser.“ 

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Das Unternehmen

Über Römerquelle Mineralwasser
Römerquelle Mineralwasser ist seit der Gründung der Römerquelle GmbH im Jahr 1965 österreichweit erhältlich und eine der beliebtesten Mineralwassermarken in Österreich. Die österreichische Traditionsmarke ist ein Joint Venture zwischen Coca-Cola HBC Österreich und The Coca-Cola Company in Österreich. Zusätzlich zu Römerquelle prickelnd, mild und still, sorgt auch Römerquelle Fresh für ein kalorienfreies Geschmackserlebnis. Römerquelle Emotion ist in sieben erfrischend fruchtigen Sorten erhältlich, seit 2018 gibt es  Römerquelle bio limo leicht. 

Römerquelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit als natürliches Mineralwasser anerkannt – die höchste Qualitätsstufe bei Trinkwasser. Das Mineralwasser zeichnet sich durch seine ausgewogene Mineralisierung aus. Es wird unter strengsten Qualitäts- und Hygienevorgaben direkt an der Quelle im burgenländischen Edelstal abgefüllt. Als Anerkennung seiner nachhaltigen Initiativen trägt Römerquelle bereits seit mehr als 20 Jahren das Österreichische Umweltzeichen. Das Produktions- und Logistikzentrum in Edelstal ist für beispielgebendes Umweltmanagement EMAS-zertifiziert und erfüllt seit 2019 alle Kriterien des Gold Status der Alliance for Water Stewardship (AWS), einem weltweit anerkannten Netzwerk zur nachhaltigen Wassernutzung. Seit April 2019 bestehen alle PET-Packungen aus 100% Recycled PET-Material. 2020 wurde Römerquelle vom market Institut als Gesamtsieger im Bereich Mineralwasser mit dem market QUALITY AWARD ausgezeichnet.

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Presse­kontakt

Mark Joainig, Philipp Bodzenta und Julia Fassl

Mark Joainig
Coca-Cola HBC Austria GmbH 
Tel: 0664-96 26 839,
E-Mail: medien.at@cchellenic.com

Philipp Bodzenta 
Coca-Cola Österreich
Tel: 01-66171-2342
E-Mail: pbodzenta@coca-cola.com

Julia Fassl
Vier Hoch Vier
Tel: 01-504 16 14 0
E-Mail: julia.fassl@vierhochvier.at
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